Berufe und Ämter

Adjunkt: (lat.), Amtsgehilfe; adjungieren, beifügen, beiordnen; im amtlichen Sprachgebrauch »als Gehilfen (Adjunkt) bestellen«. Früher wurde einem dienstunfähig gewordenen Beamten (Geistlichen, Lehrer : Emeritus) oft ein Adjunkt, bisweilen mit der Aussicht auf Nachfolge (cum spe succedendi), beigegeben, der aus dem Amtsgehalte zu besolden war.  (Meyers Großes Konversations-Lexikon)

Assessor: (lat.), Beisitzer eines richterlichen oder Verwaltungskollegiums, der aber noch nicht fest angestellt ist. (Kleines Konversations-Lexikon)

Aktuarius: Aktuar - (lat. Actuarius = Schnellschreiber), Gerichtsschreiber, Beamter bei Gerichts oder Verwaltungsbehörden zur Führung der Protokolle und Besorgung der Akten. (Kleines Konversations-Lexikon)

Arrendator: Pächter (siehe Arrénde)

Arrénde: (Arende, lat.), Pachtkontrakt, wodurch die Nutzung einer Sache gegen eine bestimmte Abgabe überlassen wird; früher auch das Pachtkorn, d. h. dasjenige Korn, das nach Abzug der Aussaat und des Wirtschaftskorns als reiner Ertrag übrigblieb und dem Pachter zu Geld angeschlagen wurde. Arrendator, Pachter, besonders in Polen und Rußland; arrendieren, ein Gut in Pacht geben oder nehmen. (Meyers Großes Konversations-Lexikon)

Auskultator: (lat., = Zuhörer), früher besonders in Preußen Titel der Rechtskandidaten, die bei einem Gericht zur Ausbildung eintraten, seit 1869 Referendare genannt. (Kleines Konversations-Lexikon)

Berittschulz: Oberschulze, dem aus mehreren Dörfern bestehenden "Beritt" zur Aufsicht gestellt. Er wies die Dorfschulzen an, überwachte die Befolgung der Dorfordnung und königl. Erlasse. Seine Hauptaufgabe war die Anordnung und Beaufsichtigung des Scharwerks auf den Amtsvorwerken. (siehe auch: Schultheiß)

Boniteur: Abschätzer, Sachgutachter (offiziell vom Amt benannter)

Dorfschulz: siehe Schultheiß

Eigenkätner: siehe Kate

Exekutor: (lat.), Ausführer, Vollstrecker; Beamter, dem die zwangsweise Beitreibung öffentlicher Abgaben obliegt. (Kleines Konversations-Lexikon)

Kanzlei (Kanzelei, lat. Cancellaria, franz. Chancellerie, engl. Chancery): ursprünglich der mit Schranken (cancelli) umgebene Ort, wo die öffentlichen Urkunden, landesherrlichen Reskripte, Gerichtsurteile etc. ausgefertigt wurden; der erste Beamte hieß gewöhnlich der Kanzler (s. d.). Später wurden die höhern Gerichte Kanzleien genannt, z. B. Justizkanzlei; ihre Vorsteher hießen Kanzleidirektoren, Kanzleipräsidenten. Jetzt wird unter K. gewöhnlich nur das Schreiberpersonal (Kanzlisten) der Behörden, Notare oder Anwalte verstanden, daher man von Ministerial-, Kabinetts-, Gerichts-, Amtskanzlei etc. spricht. Im Deutschen Reich ist die Reichskanzlei das Zentralbureau des Reichskanzlers, das den amtlichen Verkehr des letztern mit den Chefs der obersten Reichsämter vermittelt. In der Schweiz ist die Bundeskanzlei (Chancellerie fédérale) zur Wahrnehmung der Sekretariats- und Kanzleigeschäfte bei der Bundesversammlung und bei dem Bundesrat bestimmt. (Meyers Großes Konversations-Lexikon)

Kanzler (lat. Cancellarius, franz. Chancelier, engl. Chancellor): der Beamte, der die Ausfertigung der Staatsurkunden zu besorgen hat. Die Kanzlerwürde war anfänglich eine der höchsten in den europäischen Reichen, die regelmäßig mit Geistlichen besetzt wurde, da diese fast allein im Besitz literarischer Kenntnisse waren. In Deutschland führte der Erzbischof und Kurfürst von Mainz den Titel Erzkanzler des heiligen römischen Reiches deutscher Nation. Der von ihm ernannte Vizekanzler war der eigentliche Reichsminister und mußte stets um den Kaiser sein. In Frankreich wurde der Kanzler aus dem Stande der Rechtsgelehrten genommen; er war der oberste Staatsbeamte und wurde lebenslänglich ernannt. Da dies jedoch zu Unzuträglichkeiten führen konnte, wurde neben ihm noch ein Siegelbewahrer (Garde des sceaux) ernannt, welcher der eigentliche Justizminister war. In England ist der Großkanzler oder Lord-Kanzler (Lord High Chancellor of Great Britain) der erste Staatsbeamte, Mitglied des Geheimen Rats (privy Council), Präsident oder Sprecher des Oberhauses, Chef der Reichskanzlei, Justizminister und Vorsitzender des in dem obersten Gerichtshof bestehenden Appellationsgerichts (Court of appeal); er wird durch Übergabe des Staatssiegels ernannt und heißt daher auch Großsiegelbewahrer (Keeper of the Great Seal). Außerdem hat man in England noch einen K. des Herzogtums Lancaster und einen K. des Lehnshofs und der Finanzkammer (Chancellor of the Exchequer); letzterer ist der Finanzminister von England. Irland hat wieder seinen besondern Reichskanzler. In Deutschland wurden seit dem 15. Jahrh. auch die Präsidenten der obersten Gerichtshöfe Kanzler genannt. In Preußen errichtete König Friedrich II. 1746 die Würde eines Großkanzlers, der an der Spitze der Justiz stand. Der erste und einzige war Samuel v. Cocceji (s. d.); später wurde der Fürst von Hardenberg zum Staatskanzler ernannt, nach dessen Tod aber diese Stelle nicht wieder besetzt. Nach der Verfassung des nunmehrigen Deutschen Reiches steht an der Spitze der Reichsverwaltung der Meyers Reichskanzler (s. d.), der den Vorsitz im Bundesrat führt und vom Kaiser ernannt wird. In Österreich führte eine Zeitlang Graf Beust den Titel »Reichskanzler«; außerdem wurden wiederholt Ministerpräsidenten zu Staatskanzlern ernannt. In der Schweiz ist der Bundeskanzler der Vorstand der Bundeskanzlei (s. Meyers Kanzlei). Auch die Bureauchefs der Konsuln und Gouverneure von Schutzgebieten führen zuweilen den Titel Kanzler. Endlich kommt die Bezeichnung Kanzler als bloßer Titel vor. So gehört z. B. der »Kanzler im Königreich Preußen« zu den vier großen Landesämtern des Königreichs Preußen und zu den erblichen Mitgliedern des preußischen Herrenhauses. Auch führt bei manchen Universitäten der Kurator den Titel Kanzler. (Meyers Großes Konversations-Lexikon)

Kanzlist, ein auf einer Kanzlei beschäftigter Subalternbeamter.

Kastellan, (lat.; frz. Châtelain), früher Burgvogt; jetzt Aufseher von Schlössern und öffentlichen Gebäuden. (Brockhaus 1911);
(lat. Castellanus), im Mittelalter Bezeichnung desjenigen, dem eine Burg (castellum) zur Verteidigung überwiesen war. Er stand entweder unter dem Fürsten unmittelbar, oder unter einem Herzog; später änderte sich der Titel in Burggraf um. Besonders bemerkenswert war die polnische Kastellaneiverfassung, die durch Boleslaw Chrobry (992–1025) gegründet wurde und den Grund der spätern Verwaltung des Reiches bildete. Die Kastellane standen an der Spitze der sogen. Szlachta, d. h. der freien, adligen Grundbesitzer, die für die eigentliche polnische Nation galten (s. Schlachtschitzen). Seit dem 16. Jahrh. bildeten sie nebst den Woiwoden und Bischöfen den Senat oder die obere legislative Kammer (s. Polen, Geschichte). – Jetzt ist K. Titel des Aufsehers über ein fürstliches Schloß oder ein andres öffentliches Gebäude, besonders auch eine Schule. (Meyers Großes Konversations-Lexikon)
 

Kate (Kathe, Kote, Kotte, »Hütte«): Bezeichnung eines einzelnen Bauernhauses im Gegensatz zu einem geschlossenen Bauerngut; die Eigentümer einer Kate, ländliche Tagelöhner, werden bezeichnet als Eigenkätner, Kotsassen, Kassaten, Kossäten, Hintersassen, Hintersiedlern. (Meyers Großes Konversations-Lexikon)

Konsistorialrat, Amtstitel der Mitglieder eines Konsistoriums, auch wohl Bezeichnung für diese Behörde selbst; s. Konsistorium. (Meyers Großes Konversations-Lexikon)

Konsistorium (lat., Versammlungsort),

  1. in der römischen Kaiserzeit seit Konstantin die ständige Behörde, die zur unmittelbaren Beratung des Kaisers berufen war, der kaiserliche Geheime Rat (consistorium principis), hervorgegangen aus der schon von den frühern Kaisern angenommenen Gepflogenheit, sich mit einem Beirat von Rechtsgelehrten (consilium principis) zu umgeben, wo es sich um Entscheidung von Rechtsangelegenheiten handelte. Im K. wurden die feierlichen Audienzen des Kaisers abgehalten, die Gesetzentwürfe beraten, Prozesse in höchster Instanz verhandelt und entschieden; die hierüber geführten Protokolle hießen acta consistorii.
  2. Das Konsistorium des Papstes ist das höchste Staatskollegium desselben, das aus einer Versammlung von Kardinälen unter Vorsitz des Papstes besteht. Die sogen. öffentlichen oder außerordentlichen Konsistorien finden nur bei besondern Anlässen, z. B. beim Empfang auswärtiger Gesandten, mit großer Feierlichkeit statt. In den sogen. geheimen Konsistorien, bei denen nur Kardinäle gegenwärtig sind, wird über alle wichtigen Angelegenheiten, die Ernennung der Kardinäle, der Erzbischöfe, der Bischöfe u. dgl. beschlossen.
  3. Das bischöfliche Konsistorium ist der dem Bischof, bez. dem Generalvikar oder dem bischöflichen Offizial zur Verwaltung der Diözese beigegebene Rat. Bald heißen die einzelnen Behörden: das Generalvikariat oder das Offizialat (bischöfliche Gericht) K., bald beide in ihrer Gesamtheit (mit Einschluß des Bischofs auch Ordinariat). Zu Mitgliedern (Konsistorialräten) werden außer den Domkapitularen manchmal auch weltliche Juristen (Konsistorialassessoren, in Österreich auch Konsistorialadvokaten) ernannt
     
  4. In der protestantischen Kirche hängt die Einsetzung landesherrlicher Konsistorien mit der Theorie zusammen, daß die bischöfliche Gewalt auf den Landesherrn übergegangen, und daß bieser als der oberste Landesbischof (summus episcopus) und als das Oberhaupt der evangelischen Landeskirche zu betrachten sei. Das K. ist nun die Behörde, durch die der Landesherr das im zustehende Kirchenregiment tatsächlich ausübt (sogen. Konsistorialverfassung). So wurde schon 1542, infolge eines Gutachtens der Reformatoren von 1539, zuerst zu Wittenberg ein K. errichtet, was sodann nach dem Augsburgischen Religionsfrieden von 1555 zunächst in allen evangelischen Ländern geschah. Die Konsistorien erhielten von dem Landesherrn ihre Instruktion; die Rechte, die sie selbständig auszuüben hatten, bezeichnete man mit dem Ausdruck jura regiminis ecclesiastici vicaria, im Gegensatz zu den dem Landesherrn vorbehaltenen jura regiminis ecclesiastici reservata. Zu letztern gehörte fast allgemein die Gesetzgebung samt der in ihr enthaltenen Organisationsgewalt, das Dispensationsrecht und die Verleihung der Kirchenämter, zu den erstern die Aussicht über die Lehre und über die Liturgie, über die Amtsführung und über den Lebenswandel der Geistlichen, die Straf- und Disziplinargerichtsbarkeit über dieselben, die Prüfung der Kandidaten für geistliche Ämter, die Handhabung der Kirchenzucht, die Oberaufsicht über die kirchliche Vermögensverwaltung und die Anordnung der Ordination und Institution der Geistlichen. Dazu kam zumeist eine förmliche Gerichtsbarkeit in Ehesachen. Die neuere Rechtsentwickelung hat die Zuständigkeit der Konsistorien durchweg auf das rein kirchliche Gebiet beschränkt. In diesem Rahmen sind ihnen jetzt mitunter auch Gegenstände überwiesen, die früher der landesherrlichen Entschließung vorbehalten waren, während sie anderseits für manche Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Synodalausschüsse zuziehen müssen. Von denjenigen Staaten abgesehen, in denen das K. mit dem Kultusministerium vereinigt ist, besteht ein Unterschied in der Konsistorialverfassung insofern, als die konsistorialen Zentralorgane (Oberkonsistorium, Oberkirchenrat) entweder dem Landesherrn unmittelbar unterstehen, oder aber dem Kultusministerium untergeordnet sind. In Preußen bildet für die neun ältern Provinzen der evangelische Oberkirchenrat in Berlin, der direkt unter dem König steht und kollegialisch organisiert ist, die oberste Kirchenbehörde. Unter dieser stehen die gleichfalls kollegialisch eingerichteten Konsistorien für die einzelnen Provinzen. In den neuen Provinzen sind die Konsistorien zu Kiel, Kassel, Frankfurt a. M. und Wiesbaden dem Kultusminister unterstellt. Für die Provinz Hannover bestehen unter einem Landeskonsistorium in Hannover, das unter dem Kultusministerium steht, mehrere Provinzialkollegien. In Bayern besteht, dem Kultusministerium untergeordnet, ein Oberkonsistorium in München, unter dem die Konsistorien in Ansbach und Bayreuth stehen, ferner für die Pfalz ein K. in Speyer. Für das Großherzogtum Hessen ist ein Oberkonsistorium in Darmstadt errichtet. In Württemberg steht das evangelische K. unter dem Ministerialdepartement des Kirchen- und Schulwesens. Im Königreich Sachsen wird die landesherrliche Kirchengewalt, solange der König katholisch ist, von den »in Evangelicis beauftragten« Staatsministern ausgeübt, unter denen das Landeskonsistorium in Dresden steht. In Österreich ist der evangelische Oberkirchenrat dem Ministerium für Kultus und Unterricht unterstellt. Die Konsistorien setzen sich aus geistlichen und weltlichen Räten zusammen. Vereinzelt kommen auch noch sogen. Mediat- oder Unterkonsistorien vor, die als Unterbehörden gewisser Städte oder Standesherren in Unterordnung unter das landesherrliche Kirchenregiment gewisse durch Herkommen oder Privilegien bestimmte Rechte konsistorialer Art zu verwalten haben. Vgl. Friedberg, Das geltende Verfassungsrecht der evangelischen Landeskirchen (Leipz. 1888); Rieker, Die rechtliche Stellung der evangelischen Kirche Deutschlands (das. 1893). In Frankreich u. Elsaß-Lothringen ist K. die Bezeichnung für den Kirchenvorstand in lutherischen und in reformierten Gemeinden.

(Meyers Großes Konversations-Lexikon)
 

Oberlehrer: in Preußen seit 1892 Amtstitel der Lehrer an allgemeinen und an Fach-Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Realschulen, höhern Bürgerschulen, Landwirtschaftsschulen, Baugewerk-, Maschinenbauschulen etc.), die volle akademische Bildung besitzen, d. h. ein mindestens dreijähriges Studium an einer Universität, Technischen Hochschule, Kunstakademie oder Kunstgewerbeschule durchgemacht und die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben. (Anmerkung der Redaktion: Mitteilung, daß der Herr Minister durch Cirkularverfügungvom 31. August 1892
behufs Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 28. Juli 1892 bestimmt hat, dass sämtliche fest angestellte wissenschaftliche Lehrer aller öffentlichen höheren Schulen seines Amtsbereiches der fünften Rangklasse angehören und fortan die Amtsbezeichnung Oberlehrer führen sollen. - Zuvor wurde der Titel des Oberlehrers als Prädikat verliehen
) Sie gehören zur fünften Rangklasse der höhern Staatsbeamten, erhalten aber im höhern Dienstalter mit dem Professortitel den Rang der Räte vierter Klasse, der den Leitern dieser Anstalten (Direktoren) ohne weiteres von Amts wegen zusteht oder (an Progymnasien etc.) eigens beigelegt wird. Die übrigen nord- und mitteldeutschen Staaten sind mit unwesentlichen Abweichungen hierin Preußen gefolgt. Die im letzten Jahrzehnt in fast allen deutschen Staaten, preußischen Provinzen etc. entstandenen Oberlehrervereine schlossen sich 1903 bei der 47. Philologenversammlung in Halle zu einem »Deutschen Oberlehrerverein« zusammen, der 1904 seine erste Hauptversammlung in Darmstadt, 1906 die zweite in Eisenach hielt. Auch an den Schullehrerseminaren heißen entweder (wie im Königreich Sachsen) die akademisch gebildeten Lehrer als solche Oberlehrer oder (wie in Preußen) die den Direktoren zunächst stehenden und zu deren Vertretung berufenen ersten Lehrer. (Meyers Großes Konversations-Lexikon)

Präzentor: (mlat., spätlat. praecentor, zu: praecinere = vorspielen, vorsingen): Vorsänger in Kirchenchören (Universal-Lexikon)

Professor (lat.): bei den alten Römern der Kaiserzeit öffentlich vortragender Lehrer, besonders der Grammatik und Rhetorik; seit Aufkommen der Universitäten soviel wie Doktor, erst etwa seit 1600 amtlicher Titel der öffentlichen Lehrer an Universitäten, im Unterschiede von den bloß Graduierten (Doktoren, Lizenziaten). An deutschen Hochschulen heißen die für bestimmte Fächer angestellten Hauptlehrer gewöhnlich ordentliche (öffentliche) Professoren (professores ordinarii, p. publici ordinarii), im Gegensatz zu den außerordentlichen (p. extraordinarii), die zumeist nicht Inhaber eines ständigen Lehrstuhls (Nominalprofessur) und nicht stimmberechtigte Mitglieder der Fakultätskollegien sind. Zu Honorarprofessoren (p. honorarii) werden öfter angesehene Beamte oder Gelehrte (z. B. die Generalsuperintendenten in der theologischen Fakultät) ernannt. Sie erhalten damit, ohne der eigentlichen Fakultät anzugehören, das Recht, an einer Universität zu lehren. In neuerer Zeit erhalten auch verdiente Lehrer an höhern Schulen, Konservatorien, Kunstakademien etc. den Professortitel. In Preußen wurde durch königliche Erlasse vom 28. Juli 1892, 27. Mai 1895 (für Landwirtschaftsschulen) und 27. Jan. 1898 (für sonstige höhere Fachschulen) bestimmt, daß den Oberlehrern bis zu einem Drittel der Gesamtzahl der Charakter »Professor« und, sofern sie nach dem 30. Lebensjahr eine zwölfjährige Dienstzeit, in die auch etwa nicht im öffentlichen Dienste zugebrachte Zeit eingerechnet werden darf, zurückgelegt haben, der persönliche Rang eines Rates vierter Klasse verliehen werden kann. Nach den Erlassen von 1892 sollte nur der Hälfte dieser charakterisierten Professoren, seit 1898 kann allen der bezeichnete höhere Rang zuteil werden. Ähnliche Vorschriften oder wenigstens ähnliche Praxis gilt gegenwärtig in den meisten deutschen Staaten. In Baden tragen alle fest angestellten Lehrer der Mittelschulen (höhern Lehranstalten) den Amtstitel P.-Professur (neulat.), das Amt oder die Stelle eines Professors; Nominalprofessur, Professur mit einer bestimmten Lehraufgabe (Professur der Dogmatik, der Kirchengeschichte, des römischen, deutschen Kirchenrechts etc.), daher Lehrstuhl des im Studienplan der Hochschule vorgesehenen ordentlichen Lehrers eines einzelnen Wissenszweiges. Vgl. Bornhak, Die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer in Preußen (Berlin, 1901). (Meyers Großes Konversations-Lexikon)

Rektor (lat., »Leiter, Regierer«): seit der Zeit des Humanismus gebräuchlicher Titel der ersten Lehrer und Leiter an mehrklassigen Schulen (auch Volksschulen). An höhern Lehranstalten ist dafür in einem großen Teile Deutschlands späterhin der nur neulateinische Name Direktor üblich geworden. Einzelne Anstalten jedoch von älterer geschichtlicher Tradition (Pforta) sowie einzelne Staaten (Bayern, Sachsen, Württemberg) haben die Bezeichnung des Leiters als Rektor festgehalten. An Universitäten und sonstigen Akademien heißt Rektor der von den ordentlichen Lehrern (Professoren) aus ihrer Mitte erwählte und von der Landesregierung bestätigte Vorsteher, der das Prädikat Magnificus (Magnifizenz) führt. Ist der Landesherr selbst oder ein Prinz des Herrscherhauses Rektor (Rector magnificentissimus), dann pflegt statt seiner ein Prorektor mit dem Range des Rektors zu amtieren. Die Rektoren der Universitäten hatten zur Zeit des alten, römisch-deutschen Reiches meist den Rang kaiserlicher Pfalzgrafen nebst den entsprechenden Berechtigungen. Die Würde pflegt jährlich zu wechseln und zwar so, daß die einzelnen Fakultäten einander ablösen. In Preußen bekleiden die Rektoren der Universitäten den Rang der Räte 2. Klasse (Obersten, Regierungs-, Oberlandesgerichtspräsidenten etc.). Der Vorsteher eines Jesuitenkollegiums führt ebenfalls den Titel eines Rektors. Auch die leitenden Geistlichen, besonders in größern Parochien, an Kollegialkirchen etc., führten im Mittelalter öfter den Titel R.; so noch heute im katholischen Klerus der polnischen Kirchenprovinzen und in der englischen Staatskirche, wo die Rektoren selbständig einer Gemeinde vorstehen und die eigentliche Pfründe genießen, für die praktische Seelsorge jedoch zumeist Hilfsgeistliche (Curates und Vicars) unter sich haben; Amt, Amtsbezirk und Amtssitz eines Rektors heißen davon Rectory. (Meyers Großes Konversations-Lexikon)

Remonte: (franz.), die regelmäßige Auffrischung des Pferdebestandes berittener Truppen durch junge Pferde (Remontepferde, Remonten, fälschlich Romonten), die in der Regel zu Beginn des Dienstjahres (Herbst) stattfindet. In Deutschland beträgt die Jahresquote für Kavallerie 1/10, für Artillerie 1/9, für das Militärreitinstitut 1/7 bis 1/3 des Bestandes; der Train erhielt bisher ausrangierte Pferde andrer Truppen, doch ist mit einer eignen Remontierung für ihn begonnen worden. Der Jahresbedarf beträgt über 8000 Stück (bei 103,000 Dienstpferden im Frieden), wovon Ostpreußen etwa 2/3 liefert; die in Hannover, Oldenburg, Mecklenburg und den Elbherzogtümern gezüchteten Pferde sind ihrer Schwere wegen nur zum Teil für die Armee brauchbar, Sachsen, Bayern und Württemberg decken nur einen Teil ihres Bedarfs selbst. Das Remontieren, d. h. der Ankauf der Remonten, geschieht in Deutschland im Inland durch Remonteankaufskommissionen (1 Stabsoffizier, 2 Leutnants, 1 Veterinär und Unterpersonal) auf eigens angesetzten Remontemärkten. Die drei- oder dreieinhalbjährig angekauften Pferde werden in Remontedepots aufgenommen und nach einem Jahr durch Remontekommandos den Truppen zugeführt. Depots und Ankaufskommissionen unterstehen einem Remonteinspekteur (General). Remontedepots hat Preußen 18 mit rund 9550 Pferden Belegungsstärke, davon in der Provinz Ostpreußen in Jurgaitschen (Kreis Darkehmen), Neuhof-Ragnit (Kreis Ragnit), Kattenau (Kreis Stallupönen), Brakupönen (Kreis Gumbinnen), Preußisch-Mark (Kreis Mohrungen), Sperling (Kreis Angerburg), Liesken (Kreis Friedland) und Weeskenhof (Kreis Preußisch-Holland). (Meyers Großes Konversations-Lexikon)

Rendant: (v. fr.), ein Kassenbeamter, welcher mit Einnahme od. Auszahlung öffentlicher Gelder zu thun hat. (Meyers Konversations-Lexikon)

Schiedsmann (Friedensrichter): Einrichtung, die zur Herbeiführung und protokollarischen Aufnahme von Vergleichen, die unter streitenden Teilen vereinbart werden, besonders eingesetzte Behörde. In Preußen besteht diese Einrichtung schon seit 1827 und ist durch die Schiedsmannsordnung vom 29. März 1879 mit einer Reihe von Ausführungsverfügungen auf die ganze Monarchie ausgedehnt worden. Nach der preußischen Schiedsmannsordnung ist dem Schiedsmann außer der gütlichen Beilegung von Beleidigungen und Körperverletzungen auch die gütliche Schlichtung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche übertragen, soweit solche von den Parteien beantragt werden. Der Schiedsmann wird für die betreffende Gemeinde auf drei Jahre gewählt, ebenso sein Stellvertreter. Größere Gemeinden sind in Bezirke geteilt, kleinere zu solchen vereinigt. Die Wahl steht in diesem letztern Fall der Kreis-, sonst der Gemeindevertretung zu. Das Amt ist ein Ehrenamt. Zur Ablehnung berechtigen das Alter von 60 Jahren, Krankheit, Abwesenheit, Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes, Verwaltung des Schiedsmannsamtes während der letzten drei Jahre und sonstige Billigkeitsgründe. Unbefugte Ablehnung kann den zeitweiligen Verlust des Gemeinderechts und eine stärkere Heranziehung zu den Gemeindelasten nach sich ziehen. Zur Wählbarkeit ist ein Alter von 30 Jahren, Wohnsitz im Bezirk, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und Dispositionsfähigkeit erforderlich. Aus den vor dem Schiedsmann aufgenommenen Vergleichen findet die gerichtliche Zwangsvollstreckung statt (Artikel 3 des preußischen Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßnovelle vom 22. Sept. 1899). Das Wirken des Schiedsmanns ist zweifelsohne ein sehr ersprießliches; es würde aber noch segensreicher sein, wenn die Parteien vor dem Schiedsmann erscheinen müßten. Schiedsmänner bei Viehseuchen sind in Preußen amtliche Sachverständige, die gemeinsam mit dem Amtstierarzt den Wert der infolge polizeilicher Anordnung bei Viehseuchen getöteten oder später gefallenen Tiere zu bestimmen haben.

Schultheiß (Schulze, eigentlich Schuldheiß): (neulat. sculdarius, scultetus), ursprünglich der Beamte, der die Mitglieder einer Gemeinde zur Leistung ihrer Schuldigkeit anzuhalten hat, der »heißt« (heischt), was jemand schuldig ist; dann soviel wie Gemeindevorsteher. Früher wurde zwischen Stadtschultheiß und Dorfschultheiß unterschieden, während für erstern, in manchen Staaten auch für letztern jetzt die Bezeichnung »Bürgermeister« üblich ist. Das Amt des Schultheißen, das jetzt durch die Wahl der Gemeinde übertragen wird, die aber der obrigkeitlichen Bestätigung bedarf, war früher auch vielfach mit dem Besitz bestimmter Güter (Schulzengut, Schulzenlehen, Bauermeisterlehen, in Schlesien Scholtisei, Erbscholtisei, Scholzen- oder Scholtengut genannt) verbunden, für die sich die darauf bezügliche Bezeichnung teilweise noch jetzt erhalten hat. S. hieß auch der Auditeur der Landsknechte.

Schulz: siehe Schultheiß

Sekretär (mittellat.), Geheimschreiber, dann überhaupt Schreiber oder Schriftführer, Schreib-, Schriftwart; auch soviel wie Schreibschrank oder Schreibtisch. Sekretariat, das Amt eines Sekretärs, (Gerichts-, Stadt- etc.) Schreiberei. (Meyers Großes Konversations-Lexikon)

Supernumerarius: Beamter, der im Vorbereitungsdienst tätig ist. (Kleines Konversations-Lexikon)

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