1826: Verfügungen zu den Pfarr-Registranden

Amtsblatt des RB Gumbinnen, amtlicher Teil, S. 536

Nr. 159. Wegen der von den Pfarrern zu führenden Pfarr-Registranden.

Es ist zur Kenntniß des Königl. Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten gekommen, daß nicht alle Pfarrer gehörige Pfarr-Registranden, welche den wesentlichen Inhalt der ihnen von den vorgesetzten Behörden mitgetheilten Verfügungen enthalten sollen, führen, wodurch insbesondere die nicht durch die Amtsblätter oder die Gesetzsammlung bekannt gemachten Verordnungen der Gefahr ausgesetzt werden, durch die Umstellung eines neuen Pfarrers in Vergessenheit zu gerathen.

In Gemäßheit der Anweisung des genannten hohen Ministeriums fordern wir die sämtlichen Herren Pfarrer zur Führung ordentlicher Pfarr-Registranden hiedurch auf, und wird es zugleich den Herren Superintendenten zur Pflicht gemacht, sich bei den jährlichen Kirchenvisitationen und in andern vorkommenden Fällen diese Registranden vorlegen zu lassen.

Hienach haben sich dieselben aufs Genaueste zu achten.

Gumbinnen, den 9ten Juni 1826.

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